Im Zusammenhang mit den gestrigen Hausdurchsuchungen in Deutschland bei der (...)bank, beziehungsweise bei Mitarbeitern dieser Bank, wurde auch mehrfach erwähnt, dass die zuständige deutsche Behörde ein Rechtshilfeersuchen an die luxemburger Behörden geschickt hätte, welches jedoch abgelehnt worden wäre. Einige Stimmen erwähnten hierbei politischen Druck, der die Ablehnung hervorgerufen hätte.
Hierzu muss folgendes gesagt werden.
Seit dem Gesetz vom 8. August 2000 über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen ist der Generalstaatsanwalt des Großherzogtums Luxemburg Zentralstelle für alle eingehenden Ersuchen, welche eine Zwangsmaßnahme, wie z. Bsp. eine Hausdurchsuchung, beinhalten. Das Justizministerium ist in keiner Weise befugt, Einfluss auf den Beschluss des Generalstaatsanwalts, einem Ersuchen stattzugeben oder aber es zu verwerfen, zu nehmen. Auch ist der Generalstaatsanwalt nicht verpflichtet, das Justizministerium über neue Rechtshilfeersuchen zu unterrichten, und dessen Meinung, wie auch immer geartet, einzuholen.
Speziell zu Ersuchen, welchen Steuervergehen zugrunde liegen, obliegt es dem Generalstaatsanwalt, zu überprüfen, ob mit dem ersuchenden Land Verträge vorliegen, die die Rechtshilfe in Steuersachen ermöglichen.
Im Zusammenhang mit Deutschland ist dies sehr wohl der Fall, und zwar nach den Regeln des Zusatzabkommens vom 17. März 1978 zum Europäischen Rechtshilfeabkommen in Strafsachen vom 20. April 1959 , welches auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde, so dass, falls die rechtlichen Bedingungen erfüllt sind, Rechtshilfe in Steuersachen gewährt werden kann.
In Anwendung eines vom Großherzogtums Luxemburg, zu Artikel 8, Absatz 2, unter a), des Abkommens von 1978 formulierten Vorbehalts, wird Rechtshilfe jedoch nur gestattet bei Vorliegen eines Steuerbetruges nach (betreffend direkter Steuern) Artikel 396 der luxemburgischen Abgabenordnung.
Ein Steuerbetrug liegt dann vor, wenn der Steuerpflichtige systematisch betrügerische Machenschaften vornimmt mit dem Vorsatz der Steuerbehörde relevante Tatbestände zu verheimlichen oder diese von unwahren Tatbeständen zu überzeugen und wenn der begangene oder versuchte Betrug einen bedeutenden Betrag betrifft, sei es in absoluten Zahlen oder im Zusammenhang mit der jährlichen Steuerschuld.
Sind diese erschwerenden Umstände nicht zufriedenstellend aus dem Ersuchen ersichtlich, und werden auch keine weiteren Elemente auf Anfrage nachgereicht, kann nur der Anfangsverdacht der Steuerhinterziehung zurückbehalten werden, so dass das Ersuchen abgelehnt werden muss, es sei denn, es würden nachträglich noch neue Erkenntnisse nachgereicht, die dann einen positiven Beschluss bewirken können.
Aus dem uns von der Staatsanwaltschaft Köln vorgelegten Ersuchen, unter Vorbehalt des Untersuchungsgeheimnisses das uns nicht erlaubt, persönliche Details aus der Akte zu zitieren, ging nur hervor, dass gegen eine Person ermittelt wurde „wegen des Verdachts der Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung“ darauf gründend, dass diese Person in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen ermöglicht hätte, die Pflicht zur Zahlung der Quellensteuer auf in Luxemburg erzielten Kapitalerträgen durch Zwischenschalten von Gesellschaften zu umgehen.
Es ging jedoch nicht aus dem Ersuchen hervor, dass gegen einzelne Personen, Begünstigte von zwischengeschalteten Gesellschaften, aufgrund von Steuerbetrug ermittelt wurde, respektive dass, zumindest, dieser Tatumstand hätte angenommen werden können.
Es muss hinzugefügt werden, dass, in einem klärenden Telefonat zwischen den Sachbearbeitern der Akte in Köln und in Luxemburg, beschlossen worden war, dass die Staatsanwaltschaft Köln Zusatzersuchen betreffen spezifische Personen nachreichen würde, für welche ein Steuerbetrug augenscheinlich wäre. Sollten diese Ersuchen effektiv nachgereicht werden, steht – vorbehaltlich der Erfüllung der rechtlichen Bedingungen – einer Ausführung dieser Ersuchen nichts im Wege.